Satzung

SATZUNG

beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 28. September 2011, geändert durch die Mitgliederversammlungen vom 5. Dezember 2012 und 20. Februar 2013

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein für Management und Vertragsgestaltung in der Gesundheitswirtschaft" und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er wurde am 17. August 2012 unter der Nummer VR 14956 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen und trägt den Zusatz "e.V.".

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zwecke des Vereins sind
a) die Förderung der Bildung auf den Gebieten der Ökonomie, des Rechts und der Politik des öffentlichen Gesundheitswesens,
b) die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf den Gebieten der Ökonomie, des Rechts und der Politik des öffentlichen Gesundheitswesens.

(3) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch
a) Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden an die Fachhochschule Frankfurt am Main gem. § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch den Studiengang Management und Vertragsgestaltung in der Gesundheitswirtschaft,
b) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben auf den Gebieten der Ökonomie, des Rechts und der Politik des öffentlichen Ge-sundheitswesens,
c) die Vergabe von Forschungsaufträgen auf den Gebieten der Ökonomie, des Rechts und der Politik des öffentlichen Gesundheitswesens,
d) die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse.
Der Satzungszweck wird auch durch den persönlichen Einsatz und die Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke des geförderten Studiengangs verfolgt.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die seinem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Frankfurt am Main. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in Absatz 2  genannten Zwecke zu  verwenden.

§ 3
Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie sich bereit erklärt, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu fördern. Natürliche Personen können persönliche Mitglieder, juristische Personen können institutionelle Mitglieder werden. Die institutionellen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch eine von ihnen benannte Person vertreten.

(3) Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Beitrittsanträge. Gegen den Beschluss kann in der Mitgliederversammlung, die auf den Beschluss folgt, Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(5) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die den Verein in seiner Zweck- und Zielbestimmung fördern möchte. Ein Recht auf Ehrenmitgliedschaft besteht jedoch nicht.

(6) Fördermitglied kann jede juristische und natürlich Person werden, die den Verein in seiner Zweck- und Zielbestimmung fördern möchte. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres herbeigeführt werden kann,
b) durch Ableben; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften durch Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Ausschluss aus dem Verein, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied in grober Weise den Zielen des Vereins oder der Satzung zuwiderhandelt oder das Ansehen oder die Ziele des Vereins durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit schädigt. Gegen den Beschluss kann in der Mitgliederversammlung, die auf den Beschluss folgt, Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 Buchstabe a) und c) berührt nicht die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung der Beiträge für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft, insbesondere bis zum Ende der Kündigungsfrist.

(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge, Vereinsfinanzierung

(1) Der Verein erhebt von allen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung im Voraus festgesetzt wird. Die festgesetzten Beiträge gelten als Mindestbeiträge. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig und werden im Lastschriftverfahren eingezogen. (2) Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

(3) Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Spenden.

§ 7
Organe

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Sie wird vier Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Weitere Anträge für die Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
e) die Festlegung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach näherer Maßgabe des Paragraphen 2 (6) dieser Satzung
h) die Beschlussfassung über die Verschmelzung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet – für die Gründungsversammlung kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse über Auflösung oder Verschmelzung des Vereins können nur erfolgen, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Erscheinen in der Versammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder, so kann die Auflösung oder Verschmelzung in einer neuen Mitgliederversammlung, wenn diese innerhalb von sechs Monaten einberufen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz eine größere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Die Art der Abstimmung in der Mit-gliederversammlung bestimmt der Leiter der Sitzung. Sie hat schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn es von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Sitzung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

(8) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen betragen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten ansonsten die Bestimmungen dieses Paragraphen.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, so weit diese nicht per Gesetz oder die Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Darüber hinaus ist er verantwortlich für Planung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben, die den Zielen des Vereins entsprechen, die Wahrnehmung der Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens.

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) und sind einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen können auch schriftlich oder durch ein Umlaufverfahren erfolgen.

(4) Der Vorstand soll spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung über das vergangene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr aufstellen. Die Jahresrechnung ist nach Prüfung durch die Kassenprüfer spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird durch Vorstandsbeschluss für die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds eines aus der Reihe der Mitgliederversammlung ausgewählt.

§ 10
Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellver-tretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise einer oder mehre-ren Personen übertragen, die seinen Weisungen unterliegen.

§ 11
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand berufen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die erneute Berufung ist zulässig.

(2) Der wissenschaftliche Beirat gibt Anregungen zur Verwirklichung des Vereinszwecks, wirkt auf eine möglichst breite Unterstützung für die Arbeit des Vereins in Wirtschaft und Gesellschaft hin und steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er macht insbesondere Vorschläge für die Aktivitäten des Vereins nach § 2 Abs. 3.

(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wählen aus Ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jeder-zeit niederlegen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstands beruft mindestens einmal im Jahr den wissenschaftlichen Beirat unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung ein. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats teil.

§ 12
Zweckgebundene Spenden

Werden freiwillige Spenden ausdrücklich für einen bestimmten Zweck im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zugewendet, so dürfen diese nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.

§ 13
Kassenprüfung

(1) Die Jahresabschlüsse sind vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Er hat hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 14
Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung

(1) Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, Öffentlichkeitsarbeit nach Vorgaben des Vereins in ihrem Tätigkeitsbereich durchzuführen.

(2) Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Zwecke und Ziele eine Wort- oder Wort-/Bildmarke nutzen. Hierzu kann er entsprechende Lizenzverträge schließen. Dabei hat er sicherzustellen, dass jedes Mitglied ebenfalls das Recht hat, diese Marke zu nutzen.

(3) Die Mitglieder dürfen die Marke nur unter den vom Verein verfassten Vorgaben nutzen. Bei unberechtigter Nutzung oder Nutzung nicht nach den Vorgaben des Vereins hat das Mitglied jenen Schaden zu ersetzen, der dem Verein hierdurch entstanden ist. Bei Inanspruchnahme des Vereins durch einen Dritten kann der Verein von dem Mitglied Freistellung im Innenverhältnis verlangen.

§ 15
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitglie-derversammlung beschlossen werden.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).

§ 16
Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche des Vereins und der Mitglieder ist der Sitz des Vereins.

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